Interne Meldestelle für Hinweisgeber
Nach §13 des Hinweisgeberschutzgesetz gibt NordBrief allen Beschäftigten die Möglichkeit, Missstände im Unternehmen zu melden (Hinweisgeber). Dafür ist eine entsprechende Meldestelle eingerichtet worden. Alle Beschäftigten können sich an den auf Wunsch der Hinweisgeber zur Verschwiegenheit verpflichteten Konzerndatenschutzbeauftragten unter u.a. Link wenden.
Nach § 6 Absatz 5 Satz 2 BDSG ist der Konzerndatenschutzbeauftragte „zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.“
Die Meldestelle ist nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
- der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Die Identität der in Ziff. 1-3 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Eine Weitergabe an andere Personen ist grundsätzlich untersagt.
Der nachfolgende Link ist auch zu nutzen für das „Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“